Fix Desk Geschäftsbedingungen und Konditionen

Allgemeinen Geschäftsbedingungen Startblock GmbH (Stand 9. April 2020)

I. Geltungsbereich

a. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Bedingungen“) gelten für alle Verträge über die Nutzung von Flächen (Fix Desk, Flex Desk, Daypass, Coworking-Mitgliedschaft, Cowerking) zwischen der Startblock GmbH („Startblock“) und dem jeweiligen Kunden („Kunde“), gemeinsam auch als „Parteien“ bezeichnet. Geschäftsbedingungen des Kunden, die im Wiederspruch zu diesen AGB stehen oder über diese hinausgehen, haben ohne die ausdrückliche schriftliche Bestätigung durch den Startblock keine Geltung.

b. Dieser Vertrag ist wirtschaftlich vergleichbar mit einem Vertrag über die Unterkunft in einem Hotel. Wie diese geht der Vertrag über eine reine Nutzungsüberlassung (Miete) hinaus und ist im Schwerpunkt Dienstleistung. Sämtliche Räume bleiben daher unter der Kontrolle von Startblock.

c. Der Kunde akzeptiert, dass dieser Vertrag vorrangig keine mietvertraglichen Rechte, Eigentum, Pachtbesitz oder sonstigen grundbesitzrechtlichen Ansprüche zugunsten des Kunden in Bezug auf die Räumlichkeit(en) begründet, sondern die von der Startblock GmbH zu erbringenden Dienstleistungen im Vordergrund stehen.

d. Das Angebot richtet sich an Unternehmer. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständige Tätigkeiten handelt.

II. Vertragsgegenstand

a. Startblock räumt dem Kunden die Möglichkeit ein, die Coworkingflächen (hierunter fallen auch einzelne Coworking Desks) mit den zugehörigen Einrichtungsgegenständen zu ausschließlich gewerblichen oder selbständigen Zwecken als Büro und im Cowerkingbereich als Werkstatt gegen Entgelt („Servicegrundgebühr“) zu nutzen. Startblock bietet dem Kunden außerdem zusätzliche Leistungen gegen Entgelt („Servicekosten“) an. Darüber hinaus setzt sich Startblock für den Aufbau und die Pflege einer kreativen Gemeinschaft ein.

b. Startblock verpflichtet sich, den Kunden Coworkingflächen in dem vertraglich vereinbarten Umfang an dem vereinbarten Standort bereitzustellen. In Ausnahmefällen ist Startblock berechtigt, dem Kunden alternative Coworkingflächen in vergleichbarer Größe und Qualität am betreffenden Standort bereitzustellen. Soweit der Kunde kein Paket mit fest zugewiesenen Coworkingflächen oder Arbeitsplätzen, sondern mit flexiblen Arbeitsplätzen bucht (Flex Desk, Daypass, Community Mitgliedschaft), hängt die Zurverfügungstellung durch Startblock von der Verfügbarkeit am betreffenden Standort ab.

c. Die vom Kunden zu zahlende Servicegrundgebühr umfasst die Vergütung für die Nutzung der vereinbarten Coworkingflächen und der Allgemeinflächen inklusive der gesamten anfallenden Nebenkosten (Heizung, Wasser, Strom) und Empfang während der Empfangszeiten. Darüber hinaus sind die Internetnutzung, Nutzung der Kaffeemaschine und Nutzung des Druckers im Rahmen der „Fair-Use“ Policy in der Servicegrundgebühr enthalten. Die Größe der Coworkingflächen oder der Allgemeinflächen hat keinen Einfluss auf die Höhe der Servicegrundgebühr.

d. Folgende Mitgliedschaften werden angeboten:

1. Fix Desk: 24/7 Zugang zum Gebäude mit eigener Zugangskarte. Nutzung eines fest zugewiesenen Arbeitsplatzes mit der Möglichkeit, einen eigenen Monitor aufzustellen. Mitnutzung der Gemeinschaftsflächen und Küche. Inklusive Geschäftsadresse und Schließfach, Nutzung des Druckers („Fair Print Policy“), Erhalt des Newsletters, Einladung zu Events, Mitgliederpreise für Raumnutzung (50% Rabatt und 4 Inklusivstunden pro Monat für Besprechungsraum).

2. Flex Desk: Zugang zum Gebäude mit eigener Zugangskarte während der Öffnungszeiten. Freie Platzwahl im Flex Desk Bereich ohne die Möglichkeit, einen eigenen Monitor aufzustellen („Clean Desk“ Policy). Inklusive Erhalts des Newsletters, Einladung zu Events, Nutzung des Druckers („Fair Print Policy“), Mitnutzung der Gemeinschaftsflächen und Küche, Mitgliederpreise für Raumnutzung (50% Rabatt und 2 Inklusivstunden pro Monat für Besprechungsraum).

3. Daypass: Zugang zum Gebäude während der Öffnungszeiten. Freie Platzwahl im Flex Desk Bereich ohne die Möglichkeit, einen eigenen Monitor aufzustellen („Clean Desk“ Policy). Mitnutzung der Gemeinschaftsflächen und Küche, Nutzung des Druckers („Fair Print Policy“).

4. Coworking Mitgliedschaft: 1 Daypass pro Monat innklusive. Erhalt des Newsletters, Einladung zu Events, Mitnutzung der Gemeinschaftsflächen und Küche, Mitgliederpreise für Raumnutzung (50% Rabatt und 2 Inklusivstunden pro Monat für Besprechungsraum).

5. Cowerking: Coworking Mitgliedschaft inklusive. Nutzung der gemeinschaftlichen Werkstattfläche. Nutzung der Spinde und des Gemeinschaftswerkzeugs während des Aufenthalts.

6. Geschäftsadresse: Ladungsfähige Postanschrift; Briefpostannahme und Annahme kleiner Päckchen; Abgeschlossenes Postfach im Startblock Lörrach. Startblock stellt dem Servicenehmer die Adresse Schwarzwaldstr. 61 in 79539 Lörrach zur Verfügung, nimmt Briefpost und kleine Päckchen entgegen und verwahrt sie bis zur Abholung durch den Kunden. Die Post muss vom Kunden abgeholt werden, dafür bekommt er einen Chip mit dem 24/7 Zugang gewährt ist. Auf Wunsch kann für eine zusätzliche monatliche Gebühr eine Postweiterleitung gebucht werden. Es kann lediglich Briefpost weitergeleitet werden. Die Weiterleitung erfolgt alle 14 Tage per Einschreiben an eine vereinbarte Adresse in Deutschland oder gegen Aufpreis ins Ausland.

e. Gegen zusätzliche Servicekosten werden folgende Leistungen angeboten, teilweise sind diese in den Mitgliedschaften enthalten: Schließfächer, Büro-Trolleys, 24/7 Zugang, Parkplätze, Nutzung der Besprechungsraum, Projektraum, Lagerfläche, Werkstattfläche, Durchführung von Veranstaltungen, gastronomischer Service.

f. Dem Kunden ist bekannt, dass die Coworkingflächen weder klimatisiert noch mechanisch belüftet sind. Es kann daher im Sommer zu Aufheizungen des Coworkingflächen kommen, auch über eine Raumtemperatur von 26°C hinaus. Eine solche Aufheizung stellt keinen Mangel der Coworkingflächen dar. Insbesondere schuldet Startblock nicht die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung, der Arbeitsstättenrichtlinie oder anderer arbeitsrechtlicher oder den Geschäftsbetrieb des Kunden sonst betreffender Vorgaben.

g. Konkurrenzschutz wird nicht gewährt.

III. Vertragsabschluss

a. Mit der online-Buchung der gewählten Leistung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertragsabschluss erfolgt mit schriftlicher Annahme des Angebots durch den Startblock.

b. Durch den Vertragsabschluss akzeptiert der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Startblocks. Es besteht die Möglichkeit, diese online bei bzw. vor Vertragsschluss auszudrucken.

c. Es besteht kein Anspruch der Kunden auf Abschluss eines Vertrages. Es steht dem Startblock frei, jedes Angebot zum Abschluss eines Vertrages ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

d. Mit Vertragsabschluss sichern die Kunden zu, dass die angegebenen Daten vollständig und wahrheitsgemäß sind. Die Kunden verpflichtet sich, eine Änderung ihrer persönlichen Daten unverzüglich anzuzeigen.

IV. Geldwäscheprüfung

a. Soweit Startblock nach dem Geldwäschegesetz (GwG) zur Identifizierung des Vertragspartners, des wirtschaftlich Berechtigten und zur Feststellung des Status als politisch exponierte Person im Sinne des GwG verpflichtet ist, wird der Kunde Startblock die notwendigen Unterlagen und sonstigen Informationen zu einer ordnungsgemäßen Identifizierung bzw. Feststellung zur Verfügung stellen. Diese Verpflichtung gilt auch, sobald und soweit sich der wirtschaftlich Berechtigte des Kunden bzw. dessen Status als politisch exponierte Person ändert.

V. Zahlungen

a. Soweit nichts Abweichendes mit dem Kunden vereinbart ist, ist die Servicegrundgebühr spätestens bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus für diesen Monat zu entrichten.

b. Servicekosten für zusätzliche Services stellt Startblock dem Kunden jeweils für den abgelaufenen Monat in Rechnung. Soweit nicht Preise für Services mit dem Kunden im Einzelnen verhandelt sind, findet die jeweils gültige Servicepreisliste Anwendung. Die Servicekosten sind innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der betreffenden Rechnung fällig.

c. Im Verzug befindliche Rechnungsbeträge sind vom Auftraggeber mit 9 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

d. Für den Fall, dass der Kunde über vier Wochen mit der Zahlung in Verzug ist, sind wir berechtigt, die weitere Leistungserbringung einzustellen. Wir sind in diesem Fall berechtigt, den Zugang zu den Coworkingflächen zu verweigern. Dies begründet in keinem Fall eine Schadenersatzpflicht.

e. Bei Zahlungsverzug erheben wir für die erste und zweite Mahnung Mahngebühren und für jede Rücklastschrift, unabhängig vom Grund für die Lastschrift, eine Bearbeitungsgebühr i. H. v. 4,- €.

VI. Übergabe

a. Bei Abschluss einer Fix Desk Mitgliedschaft werden die Parteien ein Übergabeprotokoll erstellen. Das Übergabeprotokoll ist von beiden Parteien zu unterzeichnen und mit dem Datum der Übergabe zu versehen. In das Übergabeprotokoll sind der Zustand der Coworkingflächen und des Inventars (insbesondere Schreibtisch und Bürostuhl) sowie etwa festgestellte Schäden und Mängel aufzunehmen. Sofern im Übergabeprotokoll nichts Gegenteiliges vermerkt ist, erkennt der Kunde die Coworkingflächen als vertragsgemäß, bezugsfertig, unbeschädigt und für seine Zwecke ohne Einschränkung geeignet an, es sei denn, es handelt sich um verdeckte Mängel.

b. Bei Abschluss einer Flex Desk Mitgliedschaft wird kein Übergabeprotokoll erstellt. Der Kunde hat die Ausstattung vor Beginn des Vertragsverhältnisses ausführlich überprüft und die Funktionsfähigkeit anerkannt.

VII. Haftung von Startblock

a. Startblock haftet

1. nach den gesetzlichen Vorschriften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters, eines leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, bei der Übernahme von Garantien, der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;

2. dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (wobei der Begriff der wesentlichen Vertragspflicht abstrakt eine solche Pflicht bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertrauen darf), wobei die Haftung bei Vermögens- und Sachschäden auf die Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt ist.

3. Die verschuldensunabhängige Haftung von Startblock für anfängliche Mängel gemäß § 536 a BGB wird ausgeschlossen.

4. Eine weitergehende Haftung von Startblock ist ausgeschlossen.

b. Der Kunde hat für die Zeit des Aufenthalts eine gültige Haftpflichtversicherung vorzuweisen, die für Schäden am Gebäude, an der Einrichtung oder an Menschen aufkommt, die der Kunde selbst oder die auf Veranlassung des Kunden in das Gebäude gelangte Dritter verschuldet wurden.

c. Nutzer, die die Räume im Startblock für Veranstaltungen buchen, haben eine entsprechende Veranstalterhaftpflich abzuschließen.

VIII. Benutzung der Coworkingflächen und des Inventars und Verhaltenspflichten des Kunden

a. Der Kunde darf die Coworkingflächen nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck benutzen. Die Nutzung der Coworkingflächen oder Allgemeinflächen durch den Kunden, seine Mitarbeiter oder Dritte, denen der Kunde Zutritt gewährt, für private Zwecke, insbesondere private Feierlichkeiten, ist untersagt.

b. Der Kunde hat die Coworkingflächen und das überlassene Inventar pfleglich zu behandeln. Etwaige Beschädigungen hat der Kunde Startblock unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde haftet für alle über die vertragsgemäße Abnutzung hinausgehende Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen und Dritte, die auf Veranlassung des Kunden Coworkingflächen oder Inventar nutzen, verursacht werden.

c. Der Kunde hat alle Handlungen zu unterlassen, die dem Startblock -Standort oder dem Inventar abträglich sein oder dem Ruf von Startblock schaden könnten. Der Kunde hat auf ein ansprechendes Erscheinungsbild seiner Coworkingflächen zu achten.

d. Der Kunde darf keine eigenen Kaffeemaschinen, Öfen, Mikrowellen, Kocher oder ähnliche elektrische Geräte in den ihm überlassenen Coworkingflächen anschließen. Der Kunde hat kein Recht, bauliche Veränderungen durchzuführen.

e. Sämtliche vom Kunden in den Geschäftsräumen benutzten elektrischen Geräte sowie dazugehörige Teile (auch Kabel-/Steckverbindungen) müssen zur Vermeidung etwaiger Schäden den gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen für die Energieverteilung an Büroarbeitsplätzen entsprechen.

f. Der Kunde ist für die von ihm in die Coworkingflächen mitgebrachten Gegenstände, Unterlagen und Daten verantwortlich. Dies gilt sowohl für abschließbare Coworkingflächen als auch für Allgemeinflächen. Im eigenen Interesse hat der Kunde mitgebrachte Gegengestände, insbesondere Wertsachen, sowie Unterlagen und Daten vor unbefugtem Zugriff durch Dritte zu schützen. Startblock haftet insoweit nicht für Verlust, Diebstahl und Beschädigung dieser Gegenstände, Unterlagen oder Daten, soweit dies nicht auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten eines gesetzlichen Vertreters, eines leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von Startblock zurückzuführen ist. Vom Kunden mitgebrachte Gegenstände sind nicht über Startblock versichert. Der Kunde wird ggf. selbst für eine entsprechende Versicherung sorgen, um Risiken hinsichtlich der Beschädigung der Gegenstände oder Betriebsunterbrechung abzusichern. 

g. Der Kunde darf keine verderblichen, schädlichen oder gefährliche Materialien in die Coworkingflächen mitbringen oder dort anliefern lassen.

h. Das Mitbringen von Haustieren ist nur nach Absprache gestattet. Startblock kann nach billigem Ermessen über die Zulässigkeit von Haustieren entscheiden. Die Zustimmung kann von Startblock einseitig widerrufen werden. Ein Widerruf der Zustimmung begründet kein Sonderkündigungsrecht eines Vertragsverhältnisses durch den Kunden.

IX. Besondere Bestimmungen für die Benutzung der Werkstatt samt Inventar und Verhaltenspflichten des Kunden

a. In Ergänzung zu den Bestimmungen aus Ziff. VII dieses Vertrages verpflichtet sich der Kunde, die ihm zur Verfügung gestellten Gerätschaften nur nach Maßgabe der Sicherheitsanweisungen der Startblock und unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen und des Arbeitsschutzes zu benutzen. Bei der Verwendung ist die jeweils vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung (Schutzbrillen, Sicherheitsschuhe, etc.) anzulegen und auf die Sicherheit Dritter ist zu achten.

b. Soweit dem Kunden die Benutzung eigener Gerätschaften und Maschinen von dem Startblock gestattet wird, ist dies nur innerhalb der jeweils zugewiesenen Fläche zulässig. Der Kunden verpflichtet sich die geltenden Sicherheitsbestimmungen einzuhalten und jede Gefährdung Dritter ist zu unterlassen. Startblock übernimmt keinerlei Verwahrpflichten gegenüber dem Kunden und sagt insbesondere nicht die Verschließbarkeit oder räumliche Abgrenzung der zugewiesenen Werkstattfläche gegenüber Dritten zu. Der Kunde verpflichtet sich, eigene Gerätschaften und Maschinen gegen Brand-, Wasser- und sonstige Gefahren einschließlich Diebstahl zu versichern und stellt den Startblock von einer Haftung für von seinen Gerätschaften und Maschinen verursachten Schäden Dritter frei.

c. Die Benutzung fremder Gerätschaften und Maschinen, die nicht im Eigentum der Startblock oder des Kunden stehen ist untersagt.

X. Internetnutzung

a. Falls Startblock dem Kunden einen Zugang zum Internet bereitstellt, ist der Kunde für Handlungen im Rahmen der Internetnutzung allein verantwortlich. Er unterliegt bei der Abfrage, Speicherung, Übermittlung, Verbreitung und Darstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen, insbesondere urheberrechtlichen Beschränkungen. Der Kunde wird dafür sorgen, dass er und sämtliche Personen, die auf seine Veranlassung hin den von Startblock zur Verfügung gestellten Zugang zum Internet nutzen, hierüber informiert werden, die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere das rechtswidrige Kopieren, Verbreiten oder Herunterladen von urheberrechtlich geschütztem Material zu unterlassen. Sollte Startblock wegen eines Verstoßes gegen vorstehende Bestimmung oder gesetzliche Vorschriften von Dritten in Anspruch genommen werden, wird der Kunde Startblock insoweit freistellen.

b. Der von Startblock zur Verfügung gestellte Zugang zum Internet wird von einem externen Provider betrieben. Startblock hat daher auf zeitliche Verfügbarkeit und verfügbare Bandbreite keinen Einfluss. Zahlenmäßige Angaben in den Werbematerialien dienen nur der Veranschaulichung und stellen in keinem Fall ein bindendes Angebot seitens Startblocks dar.

c. Dem Kunden ist bewusst, dass es aufgrund von Wartungen oder technischen Schwierigkeiten zu zeitweiser Nichtverfügbarkeit und verminderter Bandbreite kommen kann.

d. Startblock wird in seinem hauseigenen Netz im jährlichen Mittel eine Verfügbarkeit von 97% bereitstellen. Von der Berechnung der Verfügbarkeit ausgenommen sind Störungen, die ihre Ursache nicht in dem Netz von Startblock und seiner Schnittstellen zu Netzen Dritter haben (z.B. höhere Gewalt, Ausfall Kommunikationsnetze Dritter, etc.) und auch nicht anderweitig von Startblock zu vertreten sind.

e. Der Kunde wird vor dem Hintergrund von Ziff. 2. und 3. dafür sorgen, dass er für den Fall der Nichtverfügbarkeit oder nichtausreichender Bandbreite eine Backup-Lösung bereit hält (z. B. Zugang zu einem mobilen Netz), damit Schäden beim Kunden durch die Nichtverfügbarkeit oder nicht ausreichende Bandbreite verhindert werden.

f. Dem Kunden ist bewusst, dass die insgesamt zur Verfügung stehende Bandbreite begrenzt ist. Um allen Kunden ein ordnungsgemäßes Arbeiten zu ermöglichen, wird der Kunde, den von Startblock zur Verfügung gestellten Zugang zum Internet nur für geschäftliche Zwecke nutzen. Das Streamen, der Download oder der Upload von Musik, Filmen, Live-Streams etc. ist zu unterlassen. Sollte die geschäftliche Tätigkeit des Kunden ein solches Streamen, den Download oder Upload solcher Daten notwendig machen, ist der Kunde verpflichtet, vorher mit Startblock eine Lösung abzustimmen (z.B. das Buchen einer für den Kunden reservierten Bandbreite), die den anderen Kunden ein ordnungsgemäßes Arbeiten mit dem Internetzugang ermöglicht.

XI. Benutzung der Coworkingflächen oder des Inventars durch Dritte

a. Der Kunde ist zur ganzen oder teilweisen Überlassung oder Gebrauchsgewährung der Coworkingflächen oder des Inventars an Dritte nicht berechtigt.

b. Der Kunde haftet für Schäden, die durch auf Veranlassung des Kunden in die Coworkingflächen gelangte Dritte verursacht wurden.

c. Der Kunde hat die überlassenen Coworkingflächen vor Zugriff durch Dritte sowie ihm überlassene Schlüssel und Zugangskarten vor Verlust und Diebstahl zu schützen. Schlüssel und Zugangskarten dürfen Dritten nicht übergeben oder zugänglich gemacht werden, wenn dies nicht vorher mit Startblock vereinbart ist.

XII. Betreten der Coworkingflächen durch Startblock

a. Startblock ist berechtigt, die Coworkingflächen während der üblichen Geschäftszeiten, bei Gefahr im Verzug zu jeder Tages- und Nachtzeit zu betreten. Startblock nimmt dabei auf den Geschäftsbetrieb des Kunden größtmögliche Rücksicht und wird in aller Regel den Kunden rechtzeitig vorher hierüber informieren.

XIII. Bauliche Veränderungen, Renovierungsmaßnahmen

a. Startblock ist berechtigt, Bau- und Renovierungsmaßnahmen durchzuführen, die zur Erhaltung oder zur Verbesserung der überlassenen Coworkingflächen und der gemeinschaftlich genutzten Flächen (Allgemeinflächen) sowohl im Innen- als auch im Außenbereich angemessen sind. Startblock wird sicherstellen, dass derartige Maßnahmen mit dem Kunden einvernehmlich abgestimmt und nicht zur Unzeit erfolgen werden.

XIV. Hausordnung

a. Die Hausordnung regelt weitere Verhaltenspflichten des Kunden und ist Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags. Eine Kopie der jeweils geltenden Hausordnung wird dem Kunden bei Vertragsschluss ausgehändigt.

XV. Kündigung, Schadensersatz bei außerordentlicher Kündigung durch Startblock

a. Die Laufzeit richtet sich nach den Bestimmungen des Einzelvertrags. Soweit eine feste Laufzeit zwischen den Parteien einzelvertraglich vereinbart wird, ist das ordentliche Kündigungsrecht für beide Seiten ausgeschlossen. Im Übrigen ist der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von dreißig Tagen zum Monatsende ordentlich kündbar.

b. Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund für Startblock liegt insbesondere vor, wenn der Kunde a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Servicegrundgebühr oder eines nicht unerheblichen Teils dieser in Verzug ist; b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Servicegrundgebühr in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Servicegrundgebühr für zwei Termine erreicht; c) wiederholt in Verzug mit der Zahlung anderer Servicekosten kommt und trotz Abmahnung und Setzen einer angemessenen Frist die Zahlung nicht unverzüglich nachholt; d) der Kunde die Rechte von Startblock dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Coworkingflächen oder das Inventar durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder unbefugt einem Dritten überlässt. e) seine Mitwirkungspflicht nach Ziff. III auch nach vorheriger Abmahnung und angemessener Fristsetzung verletzt, indem er Startblock nicht die erforderlichen Unterlagen und Informationen für seine Identifizierung und die des wirtschaftlich Berechtigten sowie die Informationen zur Abklärung des Status als politisch exponierte Person zur Verfügung stellt, Änderungen nicht unverzüglich anzeigt oder unrichtige Angaben macht.

c. Kündigt Startblock den Vertrag außerordentlich wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Kunden, hat der Kunde Startblock hierdurch entstehende Schäden zu ersetzen. Der Kunde haftet insoweit insbesondere für den Schaden, den Startblock dadurch erleidet, dass die Coworkingflächen nach dem Auszug des Kunden leer stehen oder unterhalb der mit dem Kunden vereinbarten Servicekosten überlassen werden müssen.

d. Jede Kündigung des Vertrags bedarf der Schriftform, wobei eine Kündigung per unterschiebenem Fax oder durch Übersendung eines unterschriebenen eingescannten Dokuments per E-Mail ausreichend ist.

XVI. Beendigung des Vertrags

a. Beide Parteien können das Vertragsverhältnis zur vertraglich vorgesehenen Frist ohne Angabe von Gründen kündigen. Das Recht zur vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten und für alle Fälle unberührt. Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Monatsende.

b. Der Startblock kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kundigen, wenn ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt. Dieser liegt vor, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen zweimalig in Verzug gerät, seine vertraglichen Pflichten in sonstiger Weise schuldhaft verletzt oder den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar ist.

c. Die Gemeinschaft im Coworking erfordert ein erhebliches Maß von wechselseitiger Rücksichtnahme und Toleranz. Sollte es durch einzelne oder mehrere Kunden zu nachhaltigen Störungen (z.B. Lärm, Geruch, Smog usw.) kommen, so kann der Startblock dies abmahnen und zur Beseitigung auffordern. Sollte eine solche Störung nicht abgestellt werden, kann das entsprechende Vertragsverhältnis auch außerordentlich gekündigt werden.

d. Der Kunde ist verpflichtet, nach Beendigung des Vertrags die genutzten Coworkingflächen und Inventar in mangelfreiem und gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben. Sämtliche von ihm eingebrachte Gegenstände sind zu entfernen und der bei Übergabe der Coworkingflächen bestehende Zustand ist wiederherzustellen. Sichtbare Gebrauchsspuren und Beschädigungen an Böden, Bodenbelägen, Wänden oder Inventar wird Startblock auf Kosten des Kunden zzgl. einer angemessenen Handlingspauschale von mindestens 15% der für die Beseitigung entstehenden Kosten beseitigen; die Handlingspauschale entfällt oder verringert sich, wenn der Kunde geringere Kosten nachweist. Der Kunde hat die entsprechenden Kosten innerhalb von sieben Tagen nach Übersendung der Rechnung durch Startblock zu zahlen.

e. Beim Auszug muss der Kunde sämtliche ihm überlassene und auch selbst gefertigte Schlüssel und Zugangskarten zurückgeben. Andernfalls ist Startblock berechtigt, auf Kosten des Kunden neue Schlösser und Sicherungsanlagen einbauen zu lassen.

f. Startblock kann zurückgelassene Gegenstände auf Kosten des Kunden einlagern, wenn sie trotz Aufforderung nicht entfernt werden. Nach 14 Tagen ist Startblock befugt, die Gegenstände auf Kosten des Kunden zu verwerten.

g. Nach Ende der Vertragslaufzeit werden eingehende Post und Pakete nicht angenommen. Für sich ergebende Folgen haftet der Kunde. Von dem Kunden bei Vertragsende nicht abgeholte Post/Pakete werden 14 Tage nach Vertragsende vernichtet. Der Kunde gibt insoweit Eigentum/Besitz auf. Leistung von Schadensersatz wird ausgeschlossen.

XVII. Vorsteuerabzug; inländische Geschäftsadresse

a. Der Kunde ist verpflichtet, die Coworkignflächen ausschließlich für Umsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (z.B. Kleinunternehmerschaft i.S.d. UStG). Änderungen in der Art ihrer Tätigkeit, die umsatzsteuerlich relevant sind, bedürfen in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Startblock. Startblock kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass sich der Kunde verpflichtet, Startblock jeden durch den Verlust des Vorsteuerabzuges entstehenden Schaden zu ersetzen. Auf entsprechende Anforderung von Startblock und/oder der Finanzverwaltung wird der Kunde die entsprechenden Nachweise erbringen. Sollte der Anteil der Ausschlussumsätze jetzt oder in Zukunft 5% überschreiten und insofern die Umsatzsteueroption entfallen, verpflichtet sich der Kunde, ab diesem Zeitpunkt die dann gültige Bruttoservicegrundgebühr ohne Ausweisung einer Umsatzsteuer zu zahlen.

b. Kunden, die ihren Sitz nicht in Deutschland und den EU-Staaten haben, sind verpflichtet eine gültige inländische Geschäftsanschrift vorzuhalten.

XVIII. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Minderung

a. Gegenüber Zahlungsansprüchen von Startblock kann der Kunde nur aufrechnen, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Kunden.

b. Der Kunde ist zu einer Minderung der laufenden Servicezahlungen nur berechtigt, wenn die Minderung dem Grunde und der Höhe nach unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

c. Das Recht des Kunden, etwaige Ansprüche auf Rückzahlung minderungsbedingt überzahlter Service- oder Servicegrundgebühren oder sonstige Ansprüche gegen Startblock gesondert geltend zu machen, wird durch vorstehende Regelungen nicht berührt.

XIX. Schlussbestimmungen

a. Ist der Kunde Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag Freiburg. Es gilt deutsches Recht.

b. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Aufhebung des Vertrages müssen schriftlich vereinbart werden. Das Gleiche gilt für Zusagen, Zustimmungen, Verzichte sowie Vergleiche aller Art. Das Schriftformerfordernis kann mündlich nicht abbedungen werden. Diese Regelung gilt nicht, soweit der Kunde nach Vertragsschluss weitere Serviceleistungen hinzubestellt. Diese werden – eine entsprechende Einigung zwischen den Parteien vorausgesetzt – insbesondere ohne Auftragsbestätigung Vertragsbestandteil.

c. Den Parteien sind die gesetzlichen Schriftformerfordernisse der §§ 550 Satz 1, 578 und §§ 126, 127 BGB bekannt. Sie verpflichten sich hiermit gegenseitig, auf jederzeitiges Verlangen einer Partei alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um dem gesetzlichen Schriftformerfordernis Genüge zu tun. Dies gilt nicht nur für den Abschluss dieses Vertrages, sondern auch für alle etwaigen Nachtrags-, Änderungs- und Ergänzungsverträge und Anlagen zu diesem Vertrag. Die Parteien stimmen überein, dass die Kündigung dieses Vertrages wegen der Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, wenn nicht zuvor erfolglos alle zumutbaren Anstrengungen unternommen wurden, um die Schriftform des Vertrages herzustellen.

d. Startblock behält es sich vor, diese Bedingungen zu ändern, soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist. Dies ist der Fall bei weniger gewichtigen Bestimmungen dieser Bedingungen, sofern diese Änderung nicht zu einer Umgestaltung des Vertragsgefüges insgesamt führt. Zu den gewichtigen Bestimmungen gehören insbesondere Regelungen, die die Art und den Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen, die Laufzeit und die Kündigung des Vertrages betreffen. Der Kunde wird über die Änderung rechtzeitig benachrichtigt.

e. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen Ergebnis gleichwertige oder – soweit dies nicht möglich ist – annähernd gleichwertige Regelung zu ersetzen.

Cobot Geschäftsbedingungen und Konditionen

Cobot ist die Web-Plattform, über die Startblock diese Website bereitstellt.

See Cobot Terms

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